Spruch:
Anstelle des Landesgerichtes Linz wird zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache das Landesgericht Korneuburg bestimmt.
Text
Begründung
Der Kläger begehrt von der beklagten Partei Schadenersatz wegen der Beschädigung eines Bootes, welches er der K***** GmbH in Korneuburg zur Einstellung überlassen habe und welches in einem Exekutionsverfahren gegen diese GmbH trotz Behauptung fremden Eigentums (des Klägers) durch die verpflichtete Partei am 8.10.1993 gepfändet, in Verwahrung der beklagten Partei in Korneuburg gegeben und erst verspätet am 2.12.1993 nach Einstellung der Exekution beschädigt freigegeben worden sei.
Die beklagte Aktiengesellschaft bestreitet das Klagebegehren.
Beide Parteien haben die Vernehmung von Zeugen beantragt, die mit einer Ausnahme (eines in Wien wohnhaften Zeugen) in Korneuburg wohnen. Der Kläger hat überdies einen Ortsaugenschein in Korneuburg unter Beiziehung eines Sachverständigen für das Schiffswesen beantragt.
Er beantragt die Delegation des Landesgerichtes Korneuburg aus Gründen der Zweckmäßigkeit, die beklagte Partei tritt diesem Antrag entgegen.
Rechtliche Beurteilung
Der Antrag ist berechtigt.
Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Gemäß § 31 Abs 2 JN sind Delegierungen unter Überschreitung eines Oberlandesgerichtssprengels dem Obersten Gerichtshof vorbehalten.
Im vorliegenden Verfahren liegt der Kernpunkt des beantragten und nach der Sachlage auch durchzuführenden Beweisverfahrens im Sprengel des Landesgerichtes Korneuburg, weil sowohl vier der fünf beantragten Zeugen in Korneuburg wohnen, als auch (allenfalls) ein Ortsaugenschein unter Beiziehung eines Sachverständigen für das Schiffswesen in Korneuburg vorzunehmen sein wird. Dazu kommt noch, daß der fünfte Zeuge und die beiden Parteienvertreter aus Wien bekanntermaßen leicht nach Korneuburg anreisen können. Die Führung des gesamten Verfahrens vor dem - zunächst ohnedies angerufenen, aber wegen der Sitzverlegung der beklagten Partei nach Linz mangels Behauptung eines anderen Zuständigkeitstatbestandes örtlich unzuständigen - Landesgericht Korneuburg ist daher zweckmäßig. Der Widerspruch der beklagten Partei gegen die Delegierung ist nicht berechtigt (EvBl 1966/380; 2 Nd 2/93 uva).
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