Spruch:
Die Rechtssache wird dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien abgenommen und dem Bezirksgericht Feldkirchen zugewiesen.
Text
Begründung
Mit seiner beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingebrachten Klage machte der Kläger Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 28.Juli 1988 in Feldkirchen ereignete und an dem der PKW des Klägers und ein bei der Beklagten haftpflichtversicherter PKW beteiligt waren. Der Unfallsablauf wird von beiden Streitteilen unterschiedlich dargestellt. Der Kläger berief sich zum Nachweis seiner Behauptungen auf eine in Kirchberg am Wechsel wohnhafte Zeugin, die Beklagte zum Nachweis ihrer Behauptungen auf einen in Villach wohnhaften Zeugen, die Durchführung eines Ortsaugenscheines und die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen. Die Beklagte beantragte die Delegierung dieser Rechtssache an das Bezirksgericht Feldkirchen aus Zweckmäßigkeitsgründen. Der Kläger äußerte sich zu diesem Delegierungsantrag sinngemäß dahin, daß er erst nach seiner Einvernahme und der Einvernahme der von ihm beantragten Zeugin durch das angerufene Gericht bereit sei, einer Delegierung dieser Rechtssache an ein anderes Gericht zuzustimmen.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist gerechtfertigt.
Es handelt sich um einen Schadenersatzprozeß aus einem Verkehrsunfall, der sich im Sprengel des Bezirksgerichtes Feldkirchen ereignete. Dem Umstand, daß im allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür sprechen, derartige Schadenersatzprozesse bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete, hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, daß er für solche Rechtsstreitigkeiten im § 20 EKHG einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallsort zuständigen Gericht schuf (8 Nd 3/87; 2 Nd 15/88 uva). Daeu kommt im vorliegenden Fall, daß im Hinblick auf die widersprüchliche Unfallsdarstellung der Streitteile die Vornahme des von der Beklagten beantragten Ortsaugenscheines unter Beiziehung eines Kraftfahrzeugsachverständigen, der von beiden Streitteilen namhaft gemachten Zeugen und des Klägers selbst kaum zu umgehen sein dürfte.
Unter diesen Umständen liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse beider Streitteile, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand von dem Gericht des Unfallsortes zu Ende geführt werden kann (§ 31 Abs 1 JN). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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