OGH 2Nd222/55 (RS0046195)

OGH2Nd222/5527.7.1955

Rechtssatz

Wenn die Antragstellerin (eine Volksdeutsche aus Jugoslawien) nur deshalb die Todeserklärung ihres Gatten beantragt, um nach Deutschland abwandern und die deutsche Staatsbürgerschaft erlangen zu können, liegen die Voraussetzungen für die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes im Inland nicht vor.

Normen

JN §28
TEG §12 Abs2

2 Nd 222/55OGH27.07.1955

Veröff: JBl 1956,25 (mit Besprechung von Schwind)

2 Nd 360/55OGH02.11.1955

Beisatz: Ebensowenig, wenn eine österreichische Staatsbürgerin (frühere Volksdeutsche) die Todeserklärung ihrer in Jugoslawien verschollenen Mutter begehrt, um in Jugoslawien Vermögensansprüche auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen zwischen Österreich und Jugoslawien geltend zu machen. (T2) Veröff: JBl 1956,25 (mit Besprechung von Schwind)

2 Nd 79/56OGH12.04.1956

Beisatz: Todeserklärung von Kindern. (T1)

1 Ob 44/57OGH20.03.1957

Beisatz: Aber anders, wenn der Antragsteller politischer Flüchtling im Sinne der Flüchtlingskonvention ist. (T3)

2 Nd 76/57OGH30.04.1957
6 Nd 34/63OGH20.02.1963

Auch; Beisatz: In Deutschland gestellter Entschädigungsantrag des Erblassers des Antragstellers. (T4)

6 Nd 77/63OGH12.06.1963

Auch; Beisatz: Rechtsnachfolge in einen bei einem deutschen Ausgleichsamt verfolgten Entschädigungsanspruch bezüglich eines nicht in Österreich befindlich gewesenen Vermögens. (T5)

5 Nd 47/69OGH23.07.1969

Auch; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19550727_OGH0002_0020ND00222_5500000_001

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