Normen
Vierte Durchführungsverordnung zum Ehegesetz §7
Vierte Durchführungsverordnung zum Ehegesetz §17
JN §28
Verschollenheitsgesetz §12
Vierte Durchführungsverordnung zum Ehegesetz §7
Vierte Durchführungsverordnung zum Ehegesetz §17
JN §28
Verschollenheitsgesetz §12
Spruch:
Die Ehe einer staatenlosen Person ist, wenn der andere Ehegatte im Inland seinen Aufenthalt hat, ein Rechtsverhältnis, das nach inländischem Recht zu beurteilen ist (§ 7, Abs. 1 und § 17 der 4. DVzEheG.). Auf Antrag des staatenlosen Ehegatten, der im Inlande seinen Aufenthalt hat, ist vom inländischen Gerichte das Verfahren zur Beweisführung des Todes oder zur Todeserklärung des staatenlosen anderen Eheteils gemäß § 12, Abs. 2 Verschollenheitsgesetz einzuleiten.
Entscheidung vom 26. Mai 1948, 2 Nd 150/48.
I. Instanz: Kreisgericht Steyr; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.
Text
Das Kreisgericht in Steyr wies das Gesuch des staatenlosen, im Sprengel des Kreisgerichtes Steyr wohnenden Theresia M. auf Einleitung des Verfahrens zur Beweisführung des Todes ihres staatenlosen Ehegatten ab, weil ein inländisches Gericht gemäß § 12 VerschollenheitsG. zur Einleitung dieses Verfahren nicht zuständig sei.
Das Oberlandesgericht Linz hob diesen Beschluß auf und trug dem Kreisgerichte Steyr auf, den Akt gemäß § 28 JN. dem Obersten Gerichtshofe zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichtshofes vorzulegen.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung des Rekursgerichtes:
Die Kollisionsnorm des § 7, Abs. 1 der 4. DVzEheG. rechtfertigt den Schluß, daß die persönlichen Rechtsbeziehungen ausländischer Ehegatten nach ihrem Heimatrecht zu beurteilen sind. Für staatenlose Ehegatten ergibt diese Bestimmung im Zusammenhalt mit § 17 der 4. DVzEheG., daß ihre rechtlichen Beziehungen nach den Gesetzen des Staates zu beurteilen sind, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt haben. Bei Aufenthalt vom Staatenlosen in verschiedenen Staaten kommt daher auch die Rechtsordnung des Staates in Betracht, in welchem sich die Frau aufhält (§ 7, Abs. 2 der 4. DVzEheG.).
Der Oberste Gerichtshof hat sich in seiner Entscheidung der vom Rekursgerichte dargelegten Rechtsansicht angeschlossen.
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