Spruch:
Dem Delegierungsantrag wird nicht stattgegeben.
Text
Begründung
Am 5. 10. 1988 ereignete sich auf der Zufahrtsstraße zum Hauptparkplatz des Stiftes Göttweig ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Halter und Lenker des PKW mit dem Kennzeichen DEG-RW 40 (D) und der Erstbeklagte als Lenker des Omnibusses mit dem Kennzeichen T 14.287 (die Zweitbeklagte ist die Halterin, die Drittbeklagte der Haftpflichtversicherer dieses Kraftfahrzeuges) beteiligt waren.
Mit seiner beim Bezirksgericht Krems an der Donau eingebrachten Klage machte der Kläger Schadenersatzansprüche aus diesem Verkehrsunfall geltend. Er behauptete sinngemäß, daß der Erstbeklagte den Unfall allein verschuldet habe.
Die Beklagten lasteten dem Kläger das Alleinverschulden an diesem Verkehrsunfall an und beriefen sich zum Nachweis ihrer Behauptungen über den Unfallshergang unter anderem auf die Einvernahme zweier in Kitzbühel wohnhafter Zeugen und der Parteien. Die Beklagten beantragten die Delegierung dieser Rechtssache an das Bezirksgericht Kitzbühel aus Zweckmäßigkeitsgründen. Der Kläger sprach sich dagegen aus.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist nicht gerechtfertigt.
Die Delegierung im Sinne des § 31 JN setzt ihre Zweckmäßigkeit voraus. Läßt sich die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten der antragstellenden Partei beantworten, so ist daher in der Regel der der Delegierung widersprechenden Partei der Vorzug zu geben (EFSlg. 20.699 mwN ua.).
Im vorliegenden Fall dürfte im Hinblick auf die widersprüchliche Unfallsdarstellung der Parteien die Vornahme eines Ortsaugenscheines an der Unfallstelle (zweckmäßigerweise in Gegenwart der beantragten Zeugen und Parteien) kaum zu umgehen sein. Die Sache kann daher aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vom Bezirksgericht Krems an der Donau zu Ende geführt werden, sodaß die Zweckmäßigkeit der von den Beklagten beantragten Delegierung zu verneinen ist.
Dem Delegierungsantrag der Beklagten ist daher nicht stattzugeben.
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