OGH 2Nd11/00

OGH2Nd11/0013.11.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans T*****, vertreten durch Dr. Maximilian Ganzert, Dr. Friedrich Ganzert und Dr. Helmut Greil, Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagten Parteien 1. Gabriele L*****, und 2. G***** Versicherung AG, ***** vertreten durch Dr. Helmut Schmidt, Dr. Ingo Schreiber und Mag. Manfred Sommerbauer, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wegen S 53.000 sA über den Antrag der klagenden Parteien auf Delegierung in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag der klagenden Partei, an Stelle des Bezirksgerichtes Baden das Bezirksgericht Wels zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung

Am 28. 3. 1999 ereignete sich im Sprengel des Bezirksgerichtes Baden ein von der Erstbeklagten verursachter Verkehrsunfall. Mit der beim zuständigen (§ 20 EKHG) Gericht eingebrachten Klage begehrte der Kläger Schadenersatz in Höhe des Klagebetrages.

Die beklagten Parteien erhoben gegen den Grund des Anspruches keine Einwendungen, sondern anerkannten S 15.000.

Der Kläger begehrt nunmehr die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Wels, weil zur Klärung der Schadenshöhe seine Befundung und Begutachtung durch einen Sachverständigen aus der Medizin erforderlich sei, was zweckmäßigerweise an seinem Wohnort erfolgen solle. Andernfalls müsse er zweimal von Wels nach Baden fahren und würde dabei zwei Arbeitstage verlieren.

Die beklagten Parteien sprachen sich gegen den Delegierungsantrag aus.

Das Vorlagegericht hat sich zum Delegierungsantrag nicht geäußert.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist nicht gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei an Stelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung (JBl 1986, 53; EFSlg 82.063 uva) soll eine Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Wenn sich die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten beider Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegierung widersprochen hat, ist die Delegierung abzulehnen (Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 4 zu § 41 JN mwN; Ballon in Fasching, Kommentar2 Rz 6 zu § 31 JN mwN).

Im vorliegenden Fall sind eindeutige Gründe für eine Delegierung nicht erkennbar. Nach der Rechtsprechung stellt auch berufliche Unabkömmlichkeit keinen Delegierungsgrund dar (RIS-Justiz RS0046163), weshalb es bei der gesetzlichen Zuständigkeit zu verbleiben hat.

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