OGH 2Nc97/23x

OGH2Nc97/23x11.1.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Mag. Dr. Hannes Hausbauer, Rechtsanwalt in Gleisdorf, gegen die beklagten Parteien 1. A*, und 2. O*, beide vertreten durch Mag. Dr. A. Michael Dallinger, Rechtsanwalt in Wels, wegen 2.951,81 EUR sA, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0020NC00097.23X.0111.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Akt wird dem Bezirksgericht Grieskirchen zurückgestellt.

 

Begründung:

[1] Der Kläger stellt beim Bezirksgericht Grieskirchen ein Schadenersatzbegehren nach einem Verkehrsunfall. Nach Erhebung des Einspruchs gegen den bedingten Zahlungsbefehl, aber noch vor Abhaltung einer vorbereitenden Tagsatzung beantragte der Kläger die zweckmäßige Delegation der Rechtssache an das Bezirksgericht Weiz nach § 31 JN, weil sich der Verkehrsunfall im Sprengel dieses Gerichts – und zwar am Wohnsitz des Klägers und eines einzuvernehmenden Zeugen – ereignet habe.

[2] Das Bezirksgericht Grieskirchen legt den Akt dem Obersten Gerichtshof ohne eigene Stellungnahme und ohne Äußerung der Beklagten vor. Es forderte die Beklagten nicht nach § 31 Abs 3 letzter Satz JN auf, sich zum Delegierungsantrag innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die Aktenvorlage ist verfrüht:

[4] Da im vorliegenden Verfahrensstadium noch eine – auch durch gesonderte, aber übereinstimmende Äußerungen denkbare – vereinfachte Delegierung nach § 31a Abs 1 JN möglich ist und diese einer Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 31 JN vorgeht (RS0107486), kommt der Äußerung der Beklagten zum Delegierungsantrag entscheidende Bedeutung zu.

[5] Sollten die Beklagten der Delegierung zustimmen, wird das Erstgericht nach § 31a Abs 1 JN vorzugehen haben.

[6] Sollten die Beklagten der Delegierung nicht zustimmen, wird der Akt mit einer Stellungnahme des Entscheidungsorgans neuerlich dem Obersten Gerichtshof vorzulegen sein.

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