OGH 2Nc86/23d

OGH2Nc86/23d21.11.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, die Hofräte Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Mag. Maximilian Donner‑Reichstädter, LL.M., LL.M. (SCU), Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch Gheneff – Rami – Sommer Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen Unterlassung und 6.000 EUR sA, aufgrund der Befangenheitsanzeige des * vom 13. November 2023 im Revisionsverfahren zu AZ * den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0020NC00086.23D.1121.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

* ist als Mitglied des * Senats in der zu AZ * anhängigen Rechtssache befangen.

 

Begründung:

[1] Gegenstand des Verfahrens sind auf das UrhG gestützte Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche.

[2] Über die in dieser Sache erhobene außerordentliche Revision der Beklagten hat der * Senat des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden.

[3] * ist Mitglied dieses Senats. Er zeigt unter Hinweis auf die Entscheidung 2 Nc 45/22y, die ein von der selben Klägerin angestrengtes Verfahren betrifft, an, dass er sich wegen privater Kontakte zur Klägerin als subjektiv befangen erachte.

Rechtliche Beurteilung

[4] Die Befangenheitsanzeige ist begründet.

[5] * zeigt an, dass er sich subjektiv befangen fühlt. Damit äußert er Zweifel, eine von unsachlichen Motiven unbeeinflusste Entscheidung treffen zu können. In einem solchen Fall ist grundsätzlich Befangenheit anzunehmen (RS0046053); anderes gilt nur dann, wenn die Anzeige offenkundig missbräuchlich wäre oder die angegebenen Umstände ihrer Natur nach nicht geeignet wären, Befangenheit zu begründen (2 Nc 17/21d Rz 5 mwN).

[6] Beides trifft hier nicht zu (so bereits 2 Nc 45/22y), sodass die Befangenheit auszusprechen war.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte