OGH 2Nc79/23z

OGH2Nc79/23z10.11.2023

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, die Hofräte Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N*, vertreten durch Dr. Gerhard Rößler Rechtsanwalt KG in Zwettl, gegen die beklagte Partei B*, vertreten durch Dr. Agnes Maria Kienast, Rechtsanwältin in Korneuburg, wegen 53.699,64 EUR sA, aufgrund der Ausgeschlossenheitsanzeige * vom 13. Oktober 2023 im Revisionsverfahren zu AZ* den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0020NC00079.23Z.1110.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

* ist als Mitglied des * Senats in der zu AZ * anhängigen Rechtssache ausgeschlossen.

 

Begründung:

[1] Die Klägerin begehrt von der Beklagten Provisionszahlungen aus einem mit der Beklagten abgeschlossenen Kooperationsvertrag.

[2] Über die in dieser Sache erhobene außerordentliche Revision hat der * Senat des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden.

[3] * ist Mitglied dieses Senats. Sie zeigt an, dass sie als Richterin des Oberlandesgerichts Wien an der nunmehr angefochtenen Berufungsentscheidung beteiligt war.

Rechtliche Beurteilung

[4] Die Ausgeschlossenheitsanzeige ist begründet.

[5] Die Angaben der * entsprechen der Aktenlage. Damit ist sie von der Ausübung des Richteramts in dieser Rechtssache ausgeschlossen.

[6] Nach § 20 Abs 1 Z 5 JN sind Richter von der Ausübung des Richteramts in Sachen ausgeschlossen, in denen sie „bei einem untergeordneten Gerichte an der Erlassung des angefochtenen Urteils oder Beschlusses teilgenommen haben“. Diese Regelung bezweckt, dass ein Richter, der die Entscheidung einer unteren Instanz erließ oder an ihr mitwirkte, nicht jenem Senat einer höheren Instanz angehören soll, der diese Entscheidung im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen hat (RS0045973).

[7] Ein solcher Fall liegt hier vor, sodass die Ausgeschlossenheit auszusprechen war.

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