OGH 2Nc7/19f

OGH2Nc7/19f25.2.2019

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Musger und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am ***** 2017 verstorbenen L***** C*****, zuletzt *****, über den Delegierungsantrag des Witwers R***** C*****, vertreten durch Dr. Alexander Hofmann, Rechtsanwalt in Wien, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0020NC00007.19F.0225.000

 

Spruch:

Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Am 17. 7. 2018 beantragte der nach der Aktenlage als alleiniger Testamentserbe berufene Witwer die Delegierung des beim Bezirksgericht Steyr anhängigen Verlassenschaftsverfahrens gemäß § 31 JN aus Zweckmäßigkeitsgründen an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag ist unzulässig.

Auch im Außerstreitverfahren können die Parteien Delegierungsanträge nach § 31 JN stellen (RIS‑Justiz RS0046292). Personen, die (noch) keine Erbantrittserklärung abgegeben haben, kommt im Verlassenschaftsverfahren jedoch keine Antragsberechtigung nach § 31 JN zu (RIS‑Justiz RS0109953). Eine Delegierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann auch nicht von Amts wegen erfolgen (RIS‑Justiz RS0115675). Da der Einschreiter bislang keine Erbantrittserklärung abgegeben hat, ist sein Delegierungsantrag zurückzuweisen.

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