OGH 2Nc6/24s

OGH2Nc6/24s23.1.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*, vertreten durch Mag. Günther Kieberger, Rechtsanwalt in Neulengbach, gegen die beklagte Partei B*, vertreten durch Mag. Thomas Kaumberger, Rechtsanwalt in Pressbaum, wegen Unterhalt, aufgrund der Befangenheitsanzeige * vom 17. Jänner 2024 im Revisionsverfahren zu AZ * den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0020NC00006.24S.0123.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

* ist als Mitglied des * Senats in der zu AZ *anhängigen Rechtssache befangen.

 

Begründung:

[1] Gegenstand des Verfahrens sind Unterhaltsansprüche zwischen geschiedenen Ehegatten. Vorfrage für die Berechtigung des Klagebegehrens ist das Bestehen einer Lebensgemeinschaft der Klägerin mit einem anderen Mann.

[2] Über die in dieser Sache erhobene ordentliche Revision der Klägerinhat der * Senat des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden.

[3] * ist Mitglied dieses Senats. Sie zeigt an, dass sie aufgrund persönlicher Kontakte zu dessen Eltern über außerdienstliche Wahrnehmungen zur Lebenssituation des präsumtiven Lebensgefährten der Klägerin verfüge. Sie fühle sich daher in ihrer Entscheidungsfreiheit eingeengt.

Rechtliche Beurteilung

[4] Die Befangenheitsanzeige ist begründet.

[5] * zeigt an, dass sie sich subjektiv befangen fühlt. Damit äußert sie Zweifel, eine von unsachlichen Motiven unbeeinflusste Entscheidung treffen zu können. In einem solchen Fall ist grundsätzlich Befangenheit anzunehmen (RS0046053); anderes gilt nur dann, wenn die Anzeige offenkundig missbräuchlich wäre oder die angegebenen Umstände ihrer Natur nach nicht geeignet wären, Befangenheit zu begründen (2 Nc 17/21d Rz 5 mwN).

[6] Beides trifft hier nicht zu, sodass die Befangenheit auszusprechen war.

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