European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0020NC00006.24S.0123.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
* ist als Mitglied des * Senats in der zu AZ *anhängigen Rechtssache befangen.
Begründung:
[1] Gegenstand des Verfahrens sind Unterhaltsansprüche zwischen geschiedenen Ehegatten. Vorfrage für die Berechtigung des Klagebegehrens ist das Bestehen einer Lebensgemeinschaft der Klägerin mit einem anderen Mann.
[2] Über die in dieser Sache erhobene ordentliche Revision der Klägerinhat der * Senat des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden.
[3] * ist Mitglied dieses Senats. Sie zeigt an, dass sie aufgrund persönlicher Kontakte zu dessen Eltern über außerdienstliche Wahrnehmungen zur Lebenssituation des präsumtiven Lebensgefährten der Klägerin verfüge. Sie fühle sich daher in ihrer Entscheidungsfreiheit eingeengt.
Rechtliche Beurteilung
[4] Die Befangenheitsanzeige ist begründet.
[5] * zeigt an, dass sie sich subjektiv befangen fühlt. Damit äußert sie Zweifel, eine von unsachlichen Motiven unbeeinflusste Entscheidung treffen zu können. In einem solchen Fall ist grundsätzlich Befangenheit anzunehmen (RS0046053); anderes gilt nur dann, wenn die Anzeige offenkundig missbräuchlich wäre oder die angegebenen Umstände ihrer Natur nach nicht geeignet wären, Befangenheit zu begründen (2 Nc 17/21d Rz 5 mwN).
[6] Beides trifft hier nicht zu, sodass die Befangenheit auszusprechen war.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)