European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0020NC00060.24G.1031.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die Hofrätin * ist als Mitglied des * Senats in der zu AZ * anhängigen Rechtssache ausgeschlossen.
Begründung:
[1] Die Klägerin begehrt die Zahlung von Konventionalstrafen. Das Berufungsgericht hat das die Klage abweisende Urteil des Erstgerichts bestätigt. Über die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hat der * Senat zu entscheiden.
[2] Hofrätin * ist Mitglied des Senats. Sie zeigt ihre Ausgeschlossenheit an, weil ihr Ehemann die Klägerin vertritt.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die Ausgeschlossenheit ist begründet.
[4] Nach § 20 Abs 1 Z 2 JN sind Richter von der Ausübung des Richteramtes in bürgerlichen Rechtssachen ua in Sachen ihrer Ehegatten ausgeschlossen. Auch ein Verwandtschaftsverhältnis des Richters zum Bevollmächtigten einer Partei hat grundsätzlich die Ausschließung des Richters im Sinne des § 20 Z 2 JN zur Folge (RS0045963).
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