European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0020NC00051.22F.1122.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
*, ist als Mitglied des * Senats in der zu AZ * anhängigen Rechtssache befangen.
Begründung:
[1] Die beklagte Bank gab der klagenden Eigentümergemeinschaft (als Bauherrin) gegenüber eine Bankgarantie ab, die an die Stelle des Haftrücklasses treten sollte, den die Klägerin vom Werklohn der Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten als Bauunternehmerin einbehalten durfte.
[2] Über die in dieser Sache erhobene ordentliche Revision hat der * Senat des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden.
[3] *, ist Mitglied dieses Senats. Sie zeigt an, dass ein guter Freund, mit dem sie bereits wiederholt gemeinsam mit den jeweiligen Familien auf Urlaub gefahren sei, Teil der klagenden Eigentümergemeinschaft sei und ihr von einem beim Obersten Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit erzählt habe. Sie fühle sich daher persönlich befangen.
Rechtliche Beurteilung
[4] Die Befangenheitsanzeige ist begründet.
[5] * zeigt an, dass sie sich subjektiv befangen fühlt. Damit äußert sie Zweifel, eine von unsachlichen Motiven unbeeinflusste Entscheidung treffen zu können. In einem solchen Fall ist grundsätzlich Befangenheit anzunehmen (RS0046053); anderes gilt nur dann, wenn die Anzeige offenkundig missbräuchlich wäre oder die angegebenen Umstände ihrer Natur nach nicht geeignet wären, Befangenheit zu begründen (2 Nc 17/21d Rz 5 mwN).
[6] Beides trifft hier nicht zu, sodass die Befangenheit auszusprechen war.
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