Spruch:
Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Leopoldstadt das Bezirksgericht Bezau bestimmt.
Text
Begründung
Der Kläger begehrt Schmerzengeld (Schockschaden) aus einem Verkehrsunfall in Schröcken im Bregenzerwald. Die Beklagte beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Bezau, da sämtliche beantragten Zeugen in der Nähe des Unfallorts wohnhaft seien und auch ein Lokalaugenschein notwendig sein werde.
Der Kläger sprach sich gegen die Delegierung aus.
Rechtliche Beurteilung
Die Delegierung ist gerechtfertigt.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046324) soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch sprechen im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallort zuständigen Gericht geschaffen hat (§ 20 EKHG).
Im vorliegenden Fall ist die Durchführung eines Lokalaugenscheines zumindest möglich. Dieser ist zweckmäßigerweise vom Gericht des Unfallorts durchzuführen. Dazu kommt, dass die Mehrzahl der bislang von den Parteien beantragten Zeugen ihren Wohnsitz im Bregenzerwald und kein einziger Zeuge seinen Wohnsitz in Wien hat.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse der Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallorts durchgeführt werden kann.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)