OGH 2Nc43/24g

OGH2Nc43/24g30.7.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch die Ganzert & Partner Rechtsanwälte OG in Wels, gegen die beklagte Partei L*, vertreten durch die Jaeger & Partner Rechtsanwälte OG in Linz, wegen 2.000 EUR brutto sA, aufgrund der Ausgeschlossenheitsanzeige der Hofrätin * im Revisionsverfahren des Obersten Gerichtshofs zu AZ * den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0020NC00043.24G.0730.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Die Hofrätin * ist als Mitglied des * Senats in der zu AZ * anhängigen Rechtssache ausgeschlossen.

 

Begründung:

[1] Der Kläger ist bei der beklagten Gebietskörperschaft als Lehrpfleger beschäftigt. Das Berufungsgericht hat die auf Zahlung eines Zuschusses von 2.000 EUR sA gerichtete Klage abgewiesen. Über die in dieser Sache erhobene Revision hat der * Senat des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden. Hofrätin * ist Mitglied dieses Senats und zeigt an, dass sie als Richterin des Oberlandesgerichts an der nunmehr angefochtenen Berufungsentscheidung beteiligt war.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die Ausgeschlossenheitsanzeige ist begründet.

[3] Nach § 20 Abs 1 Z 5 JN sind Richter von der Ausübung des Richteramts in Sachen ausgeschlossen, in denen sie „bei einem untergeordneten Gerichte an der Erlassung des angefochtenen Urteils oder Beschlusses teilgenommen haben“. Diese Regelung bezweckt, dass ein Richter, der die Entscheidung einer unteren Instanz erließ oder an ihr mitwirkte, nicht jenem Senat einer höheren Instanz angehören soll, der diese Entscheidung im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen hat (vgl RS0045973).

[4] Nach der Aktenlage hat Hofrätin *als Richterin des Oberlandesgerichts an der nunmehr angefochtenen Berufungsentscheidung teilgenommen, sodass ihre Ausgeschlossenheit auszusprechen war.

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