OGH 2Nc43/05d

OGH2Nc43/05d4.1.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI Michael L*****, vertreten durch Dr. K. H. Plankel u.a., Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die beklagte Partei Walter K*****, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer, Rechtsanwalt in Hallein, wegen EUR 31.916,50 sA und Feststellung (Streitwert: EUR 4.360), über den Delegierungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Feldkirch wird abgewiesen.

Text

Begründung

Am 1. 4. 2005 ereignete sich in Biltzheim/Frankreich auf einer für den öffentlichen Verkehr gesperrten Rennstrecke ein Unfall, an dem die Streitteile als Lenker ihrer Motorräder beteiligt waren. Mit der Behauptung des Alleinverschuldens des Beklagten begehrt der Kläger mit der beim Landesgericht Salzburg eingebrachten Klage den Ersatz seines Schadens. Er beantragte zum Beweis seines Prozessvorbringens die Parteienvernehmung, die Einvernahme von in Dornbirn bzw in Faistenau wohnenden Zeugen sowie die Vornahme eines Lokalaugenscheines.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und berief sich auf seine Parteienvernehmung sowie auf die Einvernahme des in Faistenau wohnenden Zeugen.

Der Kläger stellte den Antrag, die Rechtssache an das Landesgericht Feldkirch zu delegieren, weil er dort seinen Wohnsitz habe, sich der Unfall im - zum Bundesland Vorarlberg nahen - Elsass ereignet habe und zu erwarten sei, dass noch namhaft zu machende Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichtes Feldkirch hätten. Weiters beabsichtige er, dem Veranstalter, der seinen Sitz in Reutlingen/Deutschland habe, den Streit zu verkünden. Gleichzeitig machte der Beklagte auch drei weitere, allesamt im Sprengel des Landesgerichtes Salzburg wohnhafte Zeugen namhaft.

Der Beklagte sprach sich gegen den Delegierungsantrag mit der Begründung aus, er habe seinen Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichtes Salzburg, der Unfallsort liege ebenso wie der Sitz des Veranstalters nicht im Sprengel des Landesgerichtes Feldkirch; lediglich ein vom Kläger namhaft gemachter Zeuge wohne in dessen Zuständigkeitsbereich. Gleichzeitig machte der Beklagte auch drei weitere, allesamt im Sprengel des Landesgerichtes Salzburg wohnhaften Zeugen nahmhaft.

Das Landesgericht Salzburg legte den Akt dem Obersten Gerichtshof vor, ohne sich selbst gemäß § 31 Abs 3 JN zur Frage der Zweckmäßigkeit einer Delegierung zu äußern.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei an Stelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung soll eine Delegierung aber nur den Ausnahmefall darstellen; wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegation widersprochen hat, so ist diese abzulehnen (Mayr in Rechberger, ZPO² § 31 JN Rz 4 mwN; 2 Nd 12/02 uva). Im vorliegenden Fall lässt sich die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig lösen, weil der beantragte Lokalaugenschein wohl ohnehin im Rechtshilfeweg vorzunehmen ist, die Mehrzahl der beantragten Zeugen im Sprengel des Landesgerichtes Salzburg wohnt und der Sitz eines allfälligen Nebenintervenienten (des ausländischcen Rennveranstalters) für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer nur ausnahmsweise zu bewilligenden Delegierung ebenso ohne Bedeutung ist wie der Wohnsitz noch gar nicht beantragter Zeugen.

Es kann daher die Rechtssache nicht mit Sicherheit rascher und mit geringerem Aufwand vor dem Landesgericht Feldkirch durchgeführt werden, weshalb es bei der Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes zu bleiben hat.

Der Delegierungsantrag ist daher abzuweisen, ohne dass zuvor dem Vorlagegericht eine Erklärung nach § 31 Abs 3 JN abzufordern gewesen wäre, weil die Entscheidung über den Antrag keine weitere „Aufklärung" im Sinne dieser Bestimmung erforderte und sich das Vorlagegericht nur zu dem bereits bekannten Akteninhalt hätte äußern können (6 Nd 509/02 mwN).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte