European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0020NC00040.25T.1015.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die Hofrätin * ist als Mitglied des * Senats in der zu AZ * anhängigen Rechtssache ausgeschlossen.
Begründung:
[1] Für das im Spruch genannte Revisionsrekursverfahren ist nach der Geschäftsverteilung der * Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig. Die Hofrätin * ist Mitglied dieses Senats und zeigt an, dass sie als Richterin des Oberlandesgerichts Wien an der nunmehr angefochtenen Rekursentscheidung beteiligt war.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die Ausgeschlossenheitsanzeige ist begründet.
[3] Nach § 20 Abs 1 Z 5 JN sind Richter von der Ausübung des Richteramts in Sachen ausgeschlossen, in denen sie „bei einem untergeordneten Gerichte an der Erlassung des angefochtenen Urteils oder Beschlusses teilgenommen haben“. Diese Regelung bezweckt, dass ein Richter, der die Entscheidung einer unteren Instanz erließ oder an ihr mitwirkte, nicht jenem Senat einer höheren Instanz angehören soll, der diese Entscheidung im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen hat (vgl RS0045973).
[4] Nach der Aktenlage hat Hofrätin * als Richterin des Oberlandesgerichts Wien an der nunmehr angefochtenen Rekursentscheidung teilgenommen, sodass ihre Ausgeschlossenheit auszusprechen war.
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