European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:E133228
Spruch:
Die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs *ist als Mitglied des * Senats im zu AZ * anhängigen Verfahren ausgeschlossen.
Begründung:
[1] Für die Behandlung des im Spruch genannten Rechtsmittels ist der * Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig. Die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs *ist Mitglied dieses Senats. Sie zeigt an, dass die Ablehnungssache der Antragstellerin (Zweitbeklagte im bezeichneten Verfahren) die Ablehnung der Mitglieder des Senats * des Oberlandesgerichts Wien betrifft; diesem Senat gehört auch ihr Ehemann an. Es liege somit ein Grund vor, der bei objektiver Betrachtungsweise ihre Unbefangenheit bezweifeln lasse, auch wenn sie subjektiv unbefangen sei. Sie zeige ihre Befangenheit (den Anschein der Befangenheit) an.
Rechtliche Beurteilung
[2] Nach § 20 Z 2 JN sind Richter von der Ausübung des Richteramts unter anderem in Sachen ihrer Ehegatten ausgeschlossen. Hier ist der abgelehnte Ehegatte von Hofrätin * Partei im Ablehnungsverfahren. Hofrätin * ist somit von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen, was spruchgemäß auszusprechen ist (vgl 6 Ob 93/08g).
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