OGH 2Nc25/24k

OGH2Nc25/24k6.5.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. U* und 2. L*, beide *, vertreten durch Koch Jilek Rechtsanwälte Partnerschaft in Bruck an der Mur, wider die beklagte Partei U*, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen 21.547,21 EUR sA und Feststellung, aufgrund der Befangenheitsanzeige der * vom 23. April 2024 im Revisionsverfahren AZ *, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0020NC00025.24K.0506.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

* ist als Mitglied des * Senats in der zu AZ * anhängigen Rechtssache befangen.

 

Begründung:

[1] Die Kläger schlossen mit der beklagten Bank im Jahr 2006 einen Fremdwährungskreditvertrag ab und stehen auf dem Standpunkt, der Kreditvertrag sei nichtig bzw mehrere, dem Vertragsverhältnis zu Grunde liegende Klauseln seien unwirksam.

[2] Über die in dieser Sache erhobene außerordentliche Revision hat der * Senat des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden.

[3] * ist Mitglied dieses Senats. Sie zeigt an, dass ihr langjähriger Lebensgefährte geschäftsführender Gesellschafter einer Wiener Rechtsanwalts GmbH sei und dort das „Bankrechtsteam“ leite. In dieser Eigenschaft berate er die beklagte Bank und arbeite mit den Beklagtenvertretern auch im Sinn eines Know‑How‑Austausches und einer koordinierten Vorgangsweise bis hin zur (Mit‑)Erstellung von Rechtsmittelschriftsätzen eng zusammen. Sie sei aufgrund dieser privaten Beziehung sowohl subjektiv als auch objektiv befangen.

Rechtliche Beurteilung

[4] Die Befangenheitsanzeige ist begründet.

[5] Mit der Anzeige auch der subjektiven Befangenheitwerden Zweifel geäußert, eine von unsachlichen Motiven unbeeinflusste Entscheidung treffen zu können. In einem solchen Fall ist grundsätzlich Befangenheit anzunehmen (RS0046053); anderes gilt nur dann, wenn die Anzeige offenkundig missbräuchlich wäre oder die angegebenen Umstände ihrer Natur nach nicht geeignet wären, Befangenheit zu begründen (2 Nc 17/21d Rz 5 mwN).

[6] Beides trifft hier nicht zu, sodass die Befangenheit auszusprechen war (vgl 2 Nc 83/23p).

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