Spruch:
Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Landesgerichtes Wiener Neustadt das Landesgericht Feldkirch bestimmt.
Text
Begründung
Die klagende Partei mit Sitz in Hard begehrte mit der beim Landesgericht Feldkirch eingebrachten Klage von der ursprünglich erstbeklagten M***** GmbH mit Sitz in Dornbirn und der damals zweitbeklagten und nunmehrigen beklagten Partei mit Sitz in Brunn am Gebirge Zahlung von EUR 93.367,44 sA sowie die Feststellung deren Haftung für alle zukünftigen Schäden, die ihr aus der Lieferung bestimmter Trittschalldämmplatten noch entstehen werden würden. Die bei der M***** GmbH bestellten und von der beklagten Partei produzierten und gelieferten Platten hätten nicht die zugesicherten Eigenschaften aufgewiesen. Die klagende Partei stützte ihren Anspruch auf „alle erdenklichen Rechtsgründe, insbesondere Schadenersatz, Gewährleistung, Verletzung von vertraglichen Pflichten und Nebenpflichten, Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter" sowie auf die Produzentenhaftung der beklagten Partei. Zum Beweis ihres Sachvorbringens berief sie sich vorerst auf Urkunden und die durchzuführende Parteienvernehmung ihres Geschäftsführers sowie einen „von Amts wegen einzuholenden Sachbefund".
Die beklagte Partei wandte die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes ein. Darüber hinaus bestritt sie ebenso wie die M***** GmbH das Klagebegehren, wobei sie einen an ihrer Geschäftsanschrift zu ladenden Zeugen namhaft machte. Die klagende Partei beantragte, die Unzuständigkeitseinrede zu verwerfen, hilfsweise die Rechtssache hinsichtlich der beklagten Partei an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht Wiener Neustadt zu überweisen. Nach abgesonderter Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede erklärte sich das Landesgericht Feldkirch mit Beschluss vom 28. 3. 2007 hinsichtlich der beklagten Partei für örtlich unzuständig und überwies die Rechtssache insoweit an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht Wiener Neustadt. Der gegen diese Entscheidung erhobene Rekurs der klagenden Partei wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 13. 6. 2007 zurückgewiesen.
Mit vorbereitendem Schriftsatz vom 10. 9. 2007 beantragte die klagende Partei beim Landesgericht Wiener Neustadt die Einvernahme weiterer sechs Zeugen, von denen fünf in Vorarlberg wohnhaft sind. Des weiteren beantragte sie die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Ursächlichkeit der gelieferten Platten für die behaupteten Schäden. Gleichzeitig stellte sie den Antrag, die überwiesene Rechtssache wieder an das Landesgericht Feldkirch zu delegieren. Der Großteil der einzuvernehmenden Personen wohne im Sprengel des Landesgerichtes Feldkirch, wo sich auch die zu begutachtenden Platten befänden. Durch die Verbindung mit dem beim Landesgericht Feldkirch bereits behängenden Verfahren könne eine unwirtschaftliche Verdoppelung des Beweisverfahrens zu weitgehend identen Beweisthemen vermieden werden. Die beklagte Partei sprach sich gegen die Delegierung des Verfahrens aus.
Das Landesgericht Wiener Neustadt erachtete eine Delegierung für zweckmäßig.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist gerechtfertigt.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zielsetzung der Delegation ist eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit (7 Nc 13/03a; 10 Nc 10/03t; 8 Nc 6/04f uva). Ein Delegierungsantrag ist daher in der Regel nur dann zweckmäßig, wenn die Rechtssache von einem anderen als dem zuständigen Gericht aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand zu Ende geführt werden kann (RIS-Justiz RS0053169). Das ist etwa dann der Fall, wenn durch Verbindung von Prozessen eine mehrfache Beweisaufnahme zu denselben Beweisthemen vermieden werden kann (8 Nc 6/04f; 2 Nc 16/06k mwN). Im Allgemeinen soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und es soll keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden (2 Nc 16/06k; 7 Nc 17/06v uva).
Im hier zu beurteilenden Fall sprechen aber Zweckmäßigkeitsüberlegungen für eine Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Feldkirch. Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass nach der Überweisung der Rechtssache hinsichtlich der beklagten Partei ohne die beantragte Delegierung zwei Prozesse vor verschiedenen Gerichten über ein- und dieselbe Forderung der klagenden Partei, mag sie auch auf unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen beruhen, stattfinden müssten. Dazu kommt, dass sechs der acht zur Einvernahme namhaft gemachten Personen (Zeugen und Geschäftsführer) in Vorarlberg wohnhaft sind, wo auch eine allfällige Befundaufnahme durch einen Sachverständigen stattfinden müsste. Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung aber im wohlverstandenen Interesse der Parteien, weil ein zweigleisiges Beweisverfahren vermieden und die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Landesgericht Feldkirch durchgeführt werden kann. Dort wird auch die Verbindung der mittlerweile getrennten Verfahren möglich sein (vgl 2 Nc 16/06k).
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