OGH 2Nc17/03b

OGH2Nc17/03b13.6.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Held, Berdnik, Astner & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei T***** S.A.R.L., *****, Frankreich, wegen EUR 1.220,-- sA, infolge Antrags nach § 28 JN den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach dem Vorbringen der Klägerin liegt der Ort der Entladung des von ihr für die beklagte Partei beförderten Gutes in Österreich (Linz), weshalb gemäß Art 31 Z 1 lit b CMR die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte gegeben ist (RIS-Justiz RS0046376). Da Art 31 Abs 1 CMR nur die internationale, nicht jedoch die örtliche und sachliche Zuständigkeit regelt (RIS-Justiz RS0109009) ist der Oberste Gerichtshof in der Bestimmung des Gerichtes frei. Er ist nicht gehalten die Rechtssache jenem sachlich zuständigen Gericht zuzuweisen, in dessen Sprengel die Fracht übernommen oder abgeliefert wurde (RIS-Justiz RS0046185). Da nach den Angaben der klagenden Partei die maßgeblichen Zeugen bei ihr selbst beschäftigt sind, erscheint es zweckmäßig, jenes Gericht zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, in dessen Sprengel sie ihren Sitz hat.

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