European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0020NC00013.26Y.0415.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
* ist als Mitglied des Senats * im Verfahren zu AZ * ausgeschlossen.
Begründung:
[1] Die Vorinstanzen gaben der auf Unterlassung und Urteilsveröffentlichung gerichteten Klage im Zusammenhang mit von der Beklagten verwendeten Mietvertragsklauseln teilweise statt.
[2] Zur Entscheidung über die von beiden Parteien erhobenen Revisionen ist der * Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig.
[3] * ist Mitglied dieses Senats. Sie zeigt an, dass ihr langjähriger Lebensgefährte Partner (geschäftsführender Gesellschafter) der Vertreterin der Beklagten sei. Sie sei daher ausgeschlossen.
[4] Die Anzeige der Ausgeschlossenheit ist begründet.
Rechtliche Beurteilung
[5] Nach § 20 Abs 1 Z 2 JN ist ein Richter von der Ausübung des Richteramts unter anderem in Sachen seines Lebensgefährten ausgeschlossen. Dies gilt analog auch dann, wenn der Lebensgefährte des Richters Gesellschafter oder Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach § 21e RAO ist und eine Partei des vom Richter zu führenden Verfahrens dieser Rechtsanwalts-Gesellschaft Vollmacht erteilt hat, und zwar auch dann, wenn der Lebensgefährte in diesem Verfahren tatsächlich nicht als Vertreter der Rechtsanwalts-Gesellschaft tätig wurde bzw wird (2 Nc 26/25h [Rz 5 mwN]).
[6] Daher war die Ausgeschlossenheit auszusprechen.
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