European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0020NC00012.26A.0326.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
*, ist als Mitglied des * Senats in der zu AZ * anhängigen Rechtssache ausgeschlossen.
Begründung:
[1] Die klagende Immobilienmaklerin begehrt ihre Provision für die Vermittlung einer Liegenschaft.
[2] Die Vorinstanzen gaben der Klage übereinstimmend statt. Zur Entscheidung über die von der Beklagten erhobene außerordentliche Revision ist der * Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig.
[3] *, ist Mitglied dieses Senats. Sie zeigt an, dass ihr Ehemann die Klägerin rechtsfreundlich vertrete. Sie sei daher ausgeschlossen.
Rechtliche Beurteilung
[4] Die Anzeige der Ausgeschlossenheit ist begründet.
[5] Nach § 20 Abs 1 Z 2 JN sind Richter von der Ausübung des Richteramtes in bürgerlichen Rechtssachen ua in Sachen ihrer Ehegatten ausgeschlossen. Auch ein Verwandtschaftsverhältnis des Richters zum Bevollmächtigten einer Partei hat grundsätzlich die Ausschließung des Richters im Sinne des § 20 Z 2 JN zur Folge (RS0045963).
[6] Daher war die Ausgeschlossenheit auszusprechen.
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