OGH 2Bkd2/04 (RS0119852)

OGH2Bkd2/0415.3.2021

Rechtssatz

Dem Begriff „marktschreierisch" im Sinne des § 45 Abs 3 lit a RL-BA kommt eine andere Bedeutung zu als jener von der Judikatur zu § 2 UWG entwickelten Kategorie: „Marktschreierisch" ist in dieser Hinsicht im Sinne seiner sprachlichen Bedeutung als lautstark und sich aufdrängend werbend zu verstehen. Eine deutlich erkennbar nicht ernst zu nehmende Behauptung, welche ohne Anspruch auf Glaubwürdigkeit auftritt, muss nicht gegeben sein.

Normen

RL-BA 1977 §45 Abs3 lita
UWG §2 C2b

2 Bkd 2/04OGH21.02.2005
13 Bkd 1/06OGH15.06.2007

Beisatz: In einer vermehrten Medienpräsenz eines Rechtsanwaltes ist prinzipiell ein Standesvergehen nicht zu erblicken, allerdings ist eine „Mehrfachpräsenz in einem Medium" standesrechtlich nicht vereinbar. (T1); Beisatz: Hier: Zahlreiche Werbeeinschaltungen im örtlichen Telefonbuch. (T2)

10 Bkd 8/09OGH08.03.2010

Auch; Beisatz: Während marktschreierische Werbung im Allgemeinen nur dann unlauter ist, wenn ihr nachprüfbarer Tatsachenkern zur Irreführung geeignet ist, bedeutet die marktschreierische Werbung in standesrechtlicher Hinsicht eine aufdringliche lautstarke und sachlich unangemessene Werbung. (T3); Beisatz: Hier: Anpreisen von unentgeltlichen anwaltlichen Leistungen für die ersten drei Anrufer in der Kanzlei des Disziplinarbeschuldigten in einer Werbeaussendung ist disziplinarrechtlich unzulässige marktschreierische Werbung (Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes). (T4)

12 Bkd 1/12OGH03.12.2012

Vgl auch; Beisatz: Bei der Prüfung der Frage, ob Werbung als unzulässig (zB als marktschreierisch) zu beurteilen ist, sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht nur der Text, sondern auch Inhalt, Aufmachung und Begleitumstände der Werbemaßnahme zu berücksichtigen. (T5)

14 Bkd 5/13OGH15.11.2013

Vgl auch; Beis wie T5

4 Ob 118/17gOGH24.10.2017

Vgl; Beis wie T5

4 Ob 34/21kOGH15.03.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Keine krasse Fehlbeurteilung, wenn Vorinstanzen die Werbung eines Rechtsanwalts mit einer „schlagkräftigen medialen Durchsetzung“ für zulässig erachteten. (T6)

Dokumentnummer

JJR_20050221_OGH0002_002BKD00002_0400000_002

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