Normen
RL-BA 1977 §45 Abs3 lita
UWG §2 C2b
2 Bkd 2/04 | OGH | 21.02.2005 |
13 Bkd 1/06 | OGH | 15.06.2007 |
Beisatz: In einer vermehrten Medienpräsenz eines Rechtsanwaltes ist prinzipiell ein Standesvergehen nicht zu erblicken, allerdings ist eine „Mehrfachpräsenz in einem Medium" standesrechtlich nicht vereinbar. (T1); Beisatz: Hier: Zahlreiche Werbeeinschaltungen im örtlichen Telefonbuch. (T2) |
10 Bkd 8/09 | OGH | 08.03.2010 |
Auch; Beisatz: Während marktschreierische Werbung im Allgemeinen nur dann unlauter ist, wenn ihr nachprüfbarer Tatsachenkern zur Irreführung geeignet ist, bedeutet die marktschreierische Werbung in standesrechtlicher Hinsicht eine aufdringliche lautstarke und sachlich unangemessene Werbung. (T3); Beisatz: Hier: Anpreisen von unentgeltlichen anwaltlichen Leistungen für die ersten drei Anrufer in der Kanzlei des Disziplinarbeschuldigten in einer Werbeaussendung ist disziplinarrechtlich unzulässige marktschreierische Werbung (Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes). (T4) |
12 Bkd 1/12 | OGH | 03.12.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Bei der Prüfung der Frage, ob Werbung als unzulässig (zB als marktschreierisch) zu beurteilen ist, sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht nur der Text, sondern auch Inhalt, Aufmachung und Begleitumstände der Werbemaßnahme zu berücksichtigen. (T5) |
14 Bkd 5/13 | OGH | 15.11.2013 |
Vgl auch; Beis wie T5 |
4 Ob 118/17g | OGH | 24.10.2017 |
Vgl; Beis wie T5 |
4 Ob 34/21k | OGH | 15.03.2021 |
Vgl; Beisatz: Hier: Keine krasse Fehlbeurteilung, wenn Vorinstanzen die Werbung eines Rechtsanwalts mit einer „schlagkräftigen medialen Durchsetzung“ für zulässig erachteten. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_20050221_OGH0002_002BKD00002_0400000_002
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