OGH 2Bkd1/07 (RS0123209)

OGH2Bkd1/0726.5.2011

Rechtssatz

Die Berufung auf die erteilte Vollmacht gemäß § 8 Abs 1 RAO ersetzt die Vollmachtsurkunde nur hinsichtlich der in dieser Gesetzesstelle genannten Vertretungshandlungen. Hiezu gehört zum Beispiel nicht die Empfangnahme von Geld. Wird die Erklärung, sich auf die erteilte Vollmacht zu berufen, in einem Prozess nur auf § 8 Abs 1 RAO gestützt, so ist der Rechtsanwalt gemäß der Regel des § 31 Abs 1 Z 4 ZPO befugt, die ersiegten Prozesskosten entgegen zu nehmen. Selbst wenn die weitergehende Wirkung einer Berufung gemäß § 8 Abs 1 RAO auf die erteilte Vollmacht nicht dahin verstanden werden sollte, dass sie - in einem Prozess abgegeben - jedenfalls im Umfang der erteilten Prozessvollmacht zu verstehen ist, verbleibt schließlich die Regelung des § 19a RAO rücksichtlich der Kostenzahlung zu Handen des einschreitenden Rechtsanwalts.

Normen

ZPO §31 Abs1 Z4
RAO §8 Abs1
RAO §19a

2 Bkd 1/07OGH10.12.2007
5 Ob 5/11pOGH26.05.2011

Vgl; Beisatz: Die § 30 Abs 2 ZPO, § 8 Abs 1 RAO haben verfahrensrechtlichen Charakter und dienen spezifisch nur den erleichterten Einschreiten von beruflichen Parteienvertretern vor Gerichten und Behörden. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20071210_OGH0002_002BKD00001_0700000_001

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