OGH 29Ns2/19v

OGH29Ns2/19v1.7.2020

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 1. Juli 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Mag. Vas und Dr. Strauss sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, *****, Rechtsanwalt in *****, und *****, Rechtsanwältin in *****, AZ D 19/06 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Burgenland, über den Delegierungsantrag des Kammeranwalts nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0290NS00002.19V.0701.000

 

Spruch:

Das Verfahren wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich übertragen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Gegen die geschäftsführenden Gesellschafter der Rechtsanwaltsgesellschaft ***** Rechtsanwälte GmbH, *****, Rechtsanwalt in *****, *****, Rechtsanwalt in *****, und *****, Rechtsanwältin in *****, wurde am 10. September 2019 Disziplinaranzeige erstattet.

Am 22. Oktober 2019 beantragte der Kammeranwalt einerseits die Bestellung eines Untersuchungskommissärs nach § 22 Abs 3 DSt, andererseits die Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat, weil die Disziplinarbeschuldigte ***** Vizepräsidentin des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Burgenland sei.

Nach ständiger Rechtsprechung ist – in analoger Anwendung des § 25 Abs 1 DSt – auch eine Delegierung des einem Disziplinarverfahren vorgelagerten Verfahrens zur (dem Disziplinarrat [durch seinen Präsidenten oder einen Senat] obliegenden; § 27 Abs 1, § 29 DSt) Entscheidungsfindung über einen Verfolgungsantrag des Kammeranwalts nach § 22 Abs 3 DSt zulässig (RIS‑Justiz RS0119913 [T1, T3]).

Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ein Mitglied des Disziplinarrats, hier die Vizepräsidentin des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Burgenland, stellt einen wichtigen Grund (§ 25 Abs 1 zweiter Fall DSt) dar, sodass dem berechtigen Delegierungsantrag Folge zu geben und die Durchführung des Disziplinarverfahrens dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich zu übertragen war (vgl RIS‑Justiz RS0055477).

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