European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0290NS00002.19V.0701.000
Spruch:
Das Verfahren wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich übertragen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Gegen die geschäftsführenden Gesellschafter der Rechtsanwaltsgesellschaft ***** Rechtsanwälte GmbH, *****, Rechtsanwalt in *****, *****, Rechtsanwalt in *****, und *****, Rechtsanwältin in *****, wurde am 10. September 2019 Disziplinaranzeige erstattet.
Am 22. Oktober 2019 beantragte der Kammeranwalt einerseits die Bestellung eines Untersuchungskommissärs nach § 22 Abs 3 DSt, andererseits die Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat, weil die Disziplinarbeschuldigte ***** Vizepräsidentin des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Burgenland sei.
Nach ständiger Rechtsprechung ist – in analoger Anwendung des § 25 Abs 1 DSt – auch eine Delegierung des einem Disziplinarverfahren vorgelagerten Verfahrens zur (dem Disziplinarrat [durch seinen Präsidenten oder einen Senat] obliegenden; § 27 Abs 1, § 29 DSt) Entscheidungsfindung über einen Verfolgungsantrag des Kammeranwalts nach § 22 Abs 3 DSt zulässig (RIS‑Justiz RS0119913 [T1, T3]).
Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ein Mitglied des Disziplinarrats, hier die Vizepräsidentin des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Burgenland, stellt einen wichtigen Grund (§ 25 Abs 1 zweiter Fall DSt) dar, sodass dem berechtigen Delegierungsantrag Folge zu geben und die Durchführung des Disziplinarverfahrens dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich zu übertragen war (vgl RIS‑Justiz RS0055477).
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