European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0280NS00001.21T.1110.000
Spruch:
Das Verfahren wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Burgenland übertragen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Aufgrund einer Disziplinaranzeige gegen *****, Rechtsanwalt in *****, beantragte der Kammeranwalt die Bestellung eines Untersuchungskommissärs nach § 22 Abs 3 DSt (TZ 1).
[2] Nach dessen Bestellung am 31. August 2021 (TZ 3) beantragte der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich die Delegierung an einen anderen Disziplinarrat, weil der angezeigte Rechtsanwalt seit vielen Jahren Mitglied des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich sei, sodass ein wichtiger Grund für eine Delegierung vorliege.
[3] Dem Antrag war Folge zu geben, weil im Hinblick auf die Stellung der Angezeigten als Mitglied des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich ein wichtiger Grund (§ 25 Abs 1 zweiter Fall DSt) für die Delegierung vorliegt (vgl RIS‑Justiz RS0055477 [insb T5]).
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