European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0280DS00008.21X.0627.000
Spruch:
Aus Anlass der zurückgezogenen Berufung des Disziplinarbeschuldigten wird das Disziplinarerkenntnis, das im Übrigen unberührt bleibt, in seinem Strafausspruch aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:
Der Disziplinarbeschuldigte wird für die ihm zur Last liegenden Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt unter Bedachtnahme auf die Erkenntnisse des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 15. Juni 2020, AZ D 23/19, vom 15. Juni 2020, AZ D 24/19, vom 25. Mai 2020, AZ D 31/19, und vom 30. November 2020, AZ D 34/19, zu einer Zusatzgeldbuße von 1.500 Euro verurteilt.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Disziplinarbeschuldigte * jeweils des Disziplinarvergehens der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes (a./) sowie der Berufspflichtenverletzung (b./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er
a./ im September 2018 und von Oktober 2019 bis Jänner 2020 die Kammerbeiträge sowie die Beiträge zur Versorgungseinrichtung Teil A und B in Höhe von insgesamt 14.028,45 Euro trotz gegen ihn geführter Exekution nicht beglichen;
b./ seine Verpflichtung zur Äußerung, für die ihm vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich am 6. August 2019, 9. September 2019 und 16. Oktober 2019 Fristen eingeräumt wurden, nicht erfüllt.
Rechtliche Beurteilung
[3] Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Berufung wegen Schuld und Strafe des Disziplinarbeschuldigten, die dieser vor der anberaumten mündlichen Verhandlung am 27. Juni 2022 zurückzog.
[4] Aus Anlass der ergriffenen Berufung (RIS‑Justiz RS0100246 [T2]) hat sich der Oberste Gerichtshof jedoch gemäß § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO iVm § 77 Abs 3 DSt davon überzeugt, dass der Strafausspruch mit ungerügt gebliebener und sich zum Nachteil des Beschuldigten auswirkender materieller Nichtigkeit (Z 11 erster Fall; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 671) behaftet ist:
[5] Der Disziplinarrat wertete die zu AZ 23/19 ergangene Vorverurteilung des Disziplinarbeschuldigten als erschwerend. Auf diese war jedoch angesichts der Tatzeiten ebenso Bedacht zu nehmen wie auf die weiteren im Tenor genannten Schuldsprüche, die allesamt in erster Instanz auch nach dem inkriminierten Tatverhalten ergingen (vgl Ratz in WK2 § 31 Rz 5 f; Fabrizy, StGB12 § 31 Rz 11; Leukauf/Steininger/Tipold, StGB4 § 31 Rz 16a).
[6] All diesen Schuldsprüchen lag der Vorwurf zu Grunde, Äußerungen zu Aufforderungsschreiben des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich nicht erstattet zu haben. Darüber hinaus erfolgten sie wegen der Nichterfüllung von Zahlungsverbindlichkeiten, sodass als erschwerend die Mehrzahl von Disziplinarvergehen sowohl der Berufspflichtenverletzung als auch der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes sowie als mildernd die teilweise geständige Verantwortung und die Schadensgutmachung zu werten waren. Unter Berücksichtigung der im Erkenntnis festgestellten Einkommensverhältnisse (ES 3), fehlender Sorgepflichten und der aber jedenfalls bestehenden finanziellen Schwierigkeiten (ES 5) war eine Zusatzgeldbuße in der Höhe von 1.500 Euro als dem Unrechtsgehalt der Taten und der Schuld des Beschuldigten angemessen anzusehen.
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