European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0270DS00005.18V.0129.000
Spruch:
Das zu 27 Ds 5/18v anhängige Verfahren über die Berufung von ***** wird abgebrochen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Rechtsanwaltsanwärterin ***** des Disziplinarvergehens der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes (§ 1 zweiter Fall DSt) schuldig erkannt und hiefür zu einer Disziplinarstrafe nach § 16 Abs 1 Z 1 DSt verurteilt.
Rechtliche Beurteilung
Gegen dieses Erkenntnis erhob die Beschuldigte Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe. Über diese wurde noch nicht entschieden.
Mit Beschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 20. Dezember 2019 wurde das Disziplinarverfahren gegen die Genannte infolge Ablebens ihres Ausbildungsanwalts und mangels Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter abgebrochen.
Infolge Ausscheidens aus dem Berufsstand unterliegt ***** nicht mehr der Disziplinargewalt der Organe des Rechtsanwaltsstandes. Das Verfahren über ihre Berufung war daher in sinngemäßer Anwendung des § 427 Abs 2 zweiter Satz (§ 197 Abs 1) StPO iVm § 77 Abs 3 DSt abzubrechen ( Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek RAO 10 DSt § 1 Rz 16 f; RIS-Justiz RS0072282 [T14] = RS0054824 [T8]).
Die Zuständigkeit des Senats (und nicht bloß des Vorsitzenden allein) zur Entscheidung über die (vorläufige) Verfahrensbeendigung gründet sich auf § 59 Abs 1 DSt iVm § 5 Abs 1 erster und zweiter Satz OGHG.
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