European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0260NS00004.19S.1219.000
Spruch:
Das Verfahren wird dem Disziplinarrat der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer übertragen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Disziplinarrat fasste unter dem Vorsitz seines ***** einen Einleitungsbeschluss.
Der Beschuldigte beantragte die Delegierung an einen anderen Disziplinarrat, weil er mit dem Genannten Auseinandersetzungen hatte, die geeignet seien, dessen Unbefangenheit und damit auch jene des Disziplinarsenats in Zweifel zu ziehen.
Dem Antrag war Folge zu geben, weil angesichts der damit angesprochenen Gegebenheiten (vgl 26 Ns 1/18y) ein wichtiger Grund (§ 25 Abs 1 zweiter Fall DSt) für die Delegierung vorliegt (vgl RIS‑Justiz RS0055477).
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