European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0250NS00002.21T.0426.000
Spruch:
Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer übertragen.
Gründe:
[1] Beim Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer für Kärnten ist gegen *****, Rechtsanwalt in *****, zum AZ D 7/20, DV 5/20 ein Disziplinarverfahren anhängig. Der am 4. Juni 2020 gefasste Einleitungsbeschluss (ON 11) wurde dem Beschuldigten am 1. Juli 2020 zugestellt. Am 24. März 2021 zeigte der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer für Kärnten mit der Begründung, dass der Beschuldigte Mitglied des Disziplinarrats dieser Rechtsanwaltskammer sei, die Befangenheit eines Großteils seiner Mitglieder an und beantragte demzufolge die Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat.
Rechtliche Beurteilung
[2] Gemäß § 25 Abs 1 erster Satz DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Beschuldigten, des Kammeranwalts oder des Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden.
[3] Der Umstand, dass sich das Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied des nach dem Gesetz zur Entscheidung berufenen Disziplinarrats richtet, stellt einen Delegierungsgrund im Sinn des § 25 Abs 1 DSt dar, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger die Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat notwendig macht (RIS‑Justiz RS0055477 [T5] und RS0055618).
[4] Es war daher dem Antrag des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für Kärnten Folge zu geben und die Sache dem Disziplinarrat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer zu delegieren.
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