OGH 24Ns3/26i

OGH24Ns3/26i1.6.2026

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 1. Juni 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Dr. Wurdinger als weiteren Richter sowie die Rechtsanwältin Dr. Ley‑Grassner und den Rechtsanwalt Mag. Stangl als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ KA 25/26 der Rechtsanwaltskammer *, über den Antrag des Kammeranwalts auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0240NS00003.26I.0601.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich übertragen.

 

Gründe:

[1] Beim Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer * wurde gegen *, Rechtsanwalt in *, Disziplinaranzeige erstattet.

[2] Der Kammeranwalt beantragt, die Durchführung des Disziplinarverfahrens einem anderen Disziplinarrat zu übertragen, weil der Angezeigte Mitglied des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * ist.

Rechtliche Beurteilung

[3] Gemäß § 25 Abs 1 erster Satz DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Beschuldigten, des Kammeranwalts oder des Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden.

[4] Nach ständiger Rechtsprechung ist in analoger Anwendung des § 25 Abs 1 DSt aus wichtigen Gründen auch eine Delegierung des einem Disziplinarverfahren vorgelagerten Verfahrens zur Entscheidungsfindung über einen Verfolgungsantrag des Kammeranwalts nach § 22 Abs 3 DSt zulässig (RIS‑Justiz RS0119913 [T1, T3]).

[5] Der Umstand, dass ein Disziplinarverfahren – wie hier – gegen ein Mitglied des Disziplinarrats der betreffenden Rechtsanwaltskammer geführt werden soll, stellt einen solchen wichtigen Grund für die Delegierung dar (vgl RIS‑Justiz RS0055477 [T5]).

[6] Dem Antrag des Kammeranwalts ist daher Folge zu geben und die Durchführung des Disziplinarverfahrens dem Disziplinarrat der Niederösterreichischen Rechtsanwaltskammer zu übertragen.

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