European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0240NS00003.24M.0801.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte
Spruch:
Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer übertragen.
Gründe:
[1] Beim Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer für Kärnten wurde gegen *, Rechtsanwältin in *, Disziplinaranzeige erstattet. Am 17. Juni 2024 beantragte der Kammeranwalt mit der Begründung, dass die Angezeigte Vizepräsidentin des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für Kärnten sei, die Durchführung des Disziplinarverfahrens einem anderen Disziplinarrat zu übertragen.
Rechtliche Beurteilung
[2] Gemäß § 25 Abs 1 erster Satz DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Beschuldigten, des Kammeranwalts oder des Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden.
[3] Der Umstand, dass sich die Disziplinaranzeige gegen die Vizepräsidentin des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für Kärnten richtet, stellt einen Delegierungsgrund iSd § 25 Abs 1 DSt dar, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger die Übertragung der Durchführung des Verfahrens an einen anderen Disziplinarrat notwendig macht (RIS‑Justiz RS0055477, RS0055618; zur Möglichkeit der Delegierung vor Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens vgl RIS‑Justiz RS0119913 [T1, T5]).
[4] Es war daher dem Antrag des Kammeranwalts Folge zu geben und die Sache dem Disziplinarrat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer zu delegieren.
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