OGH 24Ns3/23k

OGH24Ns3/23k27.10.2023

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 27. Oktober 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Grohmann als weitere Richterin sowie die Rechtsanwälte Dr. Niederleitner und Mag. Vas als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwaltsanwärter in *, AZ D 20/21 der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, über den Antrag des Disziplinarrats auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0240NS00003.23K.1027.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien übertragen.

 

Gründe:

[1] Gegen *, Rechtsanwaltsanwärter (nunmehr) in *, ist bei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer ein Disziplinarverfahrens anhängig. Dieses wurde mit Beschluss des Disziplinarrats vom 16. Juli 2021 vorläufig unterbrochen, weil die Berechtigung des Disziplinarbeschuldigten zur Ausübung der Rechtsanwaltsanwärterschaft mit Ablauf des 30. Juni 2021 erloschen war (ON 9).

[2] Per 11. Jänner 2022 wurde * in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter der Rechtsanwaltskammer Wien eingetragen.

[3] Der Disziplinarrat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer beantragte die Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an den Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien. Begründend führte er aus, der Disziplinarbeschuldigte sei nunmehr in Wien wohnhaft, weshalb eine Übertragung des Disziplinarverfahrens zu einer wesentlichen Erleichterung der Beweisführung und zu einer Kostenersparnis führen würde (ON 14).

Rechtliche Beurteilung

[4] Gemäß § 25 Abs 1 erster Satz DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen einem anderen Disziplinarrat übertragen werden.

[5] Dem Antrag war Folge zu geben, weil darin – mit Blick auch darauf, dass der Anzeiger ebenfalls in Wien wohnhaft ist – ein die Übertragung rechtfertigender Grund im Sinn des § 25 Abs 1 DSt dargetan wurde (vgl RIS-Justiz RS0119215).

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