European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0240NS00003.23K.1027.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien übertragen.
Gründe:
[1] Gegen *, Rechtsanwaltsanwärter (nunmehr) in *, ist bei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer ein Disziplinarverfahrens anhängig. Dieses wurde mit Beschluss des Disziplinarrats vom 16. Juli 2021 vorläufig unterbrochen, weil die Berechtigung des Disziplinarbeschuldigten zur Ausübung der Rechtsanwaltsanwärterschaft mit Ablauf des 30. Juni 2021 erloschen war (ON 9).
[2] Per 11. Jänner 2022 wurde * in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter der Rechtsanwaltskammer Wien eingetragen.
[3] Der Disziplinarrat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer beantragte die Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an den Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien. Begründend führte er aus, der Disziplinarbeschuldigte sei nunmehr in Wien wohnhaft, weshalb eine Übertragung des Disziplinarverfahrens zu einer wesentlichen Erleichterung der Beweisführung und zu einer Kostenersparnis führen würde (ON 14).
Rechtliche Beurteilung
[4] Gemäß § 25 Abs 1 erster Satz DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen einem anderen Disziplinarrat übertragen werden.
[5] Dem Antrag war Folge zu geben, weil darin – mit Blick auch darauf, dass der Anzeiger ebenfalls in Wien wohnhaft ist – ein die Übertragung rechtfertigender Grund im Sinn des § 25 Abs 1 DSt dargetan wurde (vgl RIS-Justiz RS0119215).
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