European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0240NS00002.14Z.1006.000
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Dr. Gerhard St***** erstattete am 18. Februar 2014 eine Disziplinaranzeige gegen den Grazer Rechtsanwalt Mag. Helmut Sch*****. Der Kammeranwalt legte diese weder nach § 22 Abs 2 DSt zurück, noch stellte er einen Antrag auf Bestellung eines Untersuchungskommissärs nach § 22 Abs 3 DSt, beantragte jedoch unter Berufung auf § 25 Abs 1 DSt „die Durchführung des Disziplinarverfahrens einem anderen Disziplinarrat zu übertragen“, weil der angezeigte Rechtsanwalt Mitglied des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer sei, sodass ein wichtiger Grund für eine Delegierung des Verfahrens vorliege.
Die Übertragung der Durchführung eines Disziplinarverfahrens ist nach § 25 Abs 1 DSt ab Anhängigkeit eines solchen möglich. Diese ist (erst) mit der Anordnung der Untersuchung mittels Bestellung eines Untersuchungskommissärs (§ 27 Abs 1 DSt) gegeben (RIS‑Justiz RS0119913; 24 Os 4/14i).
Nach ständiger Rechtsprechung ist ‑ in analoger Anwendung des § 25 Abs 1 DSt ‑ auch eine Delegierung des einem Disziplinarverfahren vorgelagerten Verfahrens zur (dem Disziplinarrat [durch seinen Präsidenten oder einen Senat] obliegenden; § 27 Abs 1, § 29 DSt) Entscheidungsfindung über einen Verfolgungsantrag des Kammeranwalts nach § 22 Abs 3 DSt zulässig (RIS‑Justiz RS0119913 [T1], RS0106278 [T1]).
Solange aber ‑ mangels Vorliegens eines Verfolgungsantrags des Kammeranwalts ‑ eine Entscheidungskompetenz des Disziplinarrats (noch) nicht in Rede steht (§ 20 Abs 2 erster Satzteil DSt), gibt es keine Grundlage für die Übertragung an einen anderen Disziplinarrat (OGH 25 Ns 2/14g, 25 Ns 3/14d).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)