OGH 23Ds2/19z

OGH23Ds2/19z10.5.2019

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 10. Mai 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Konzett und Mag. Brunar sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt *****, AZ D 3/17 des Disziplinarrats der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer, über das „Rechtsmittel“ des Beschuldigten gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 8. Februar 2019, GZ 23 Ds 1/19b‑9, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo. 2005, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0230DS00002.19Z.0510.000

 

Spruch:

Das „Rechtsmittel“ wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Von der gemäß § 7 Abs 1 EIRAG zuständigen Vorarlberger Rechtsanwaltskammer wird gegen den Beschuldigten ein Disziplinarverfahren geführt. Mit Beschluss des Präsidenten des Disziplinarrats der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 7. November 2018, GZ D 3/17‑14 wurde dem Antrag des Beschuldigten auf Ablehnung einzelner Mitglieder des Disziplinarrats nicht Folge gegeben (§ 26 Abs 3, Abs 5 erster Satz DSt). Seine dagegen gerichtete Beschwerde vom 19. November 2018 wies der Oberste Gerichtshof mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss unter Hinweis auf § 26 Abs 5 dritter Satz DSt als unzulässig zurück.

Das dagegen „an das zuständige Rechtsmittelgericht“ gerichtete „Rechtsmittel“ des Beschuldigten ist ebenfalls zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs als oberste Instanz in Disziplinarsachen der Rechtsanwälte (§ 1 Abs 1 OGHG, § 46 DSt) kein Rechtsmittel zusteht (vgl RIS-Justiz RS0116215). Diese Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof selbst zu treffen (vgl Danzl/Hopf , OGHG 3 § 1 Anm 3 mwN).

Klarstellend anzumerken ist:

1. Über Beschwerden gegen Beschlüsse des Disziplinarrats entscheidet gemäß §§ 46, 56 DSt ausschließlich der Oberste Gerichtshof, dies gilt daher auch für die Zurückweisung unzulässiger Beschwerden (RIS‑Justiz RS0130015).

2. Eine neue Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in einer von ihm bereits entschiedenen Sache kommt nur im Fall des sogenannten Reassumierens bei (hier aber nicht behauptetem) irrigem Ausgehen von unrichtigen tatsächlichen Umständen in Betracht (RIS‑Justiz RS0122737 [T39]).

3. Eine Partei ist nicht befugt zu begehren, dass der Oberste Gerichtshof beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes wegen Verfassungswidrigkeit stelle oder den EuGH nach Art 267 AEUV anrufe (RIS‑Justiz RS0058452).

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