European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0220NS00003.19I.0316.000
Spruch:
Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Salzburger Rechtsanwaltskammer übertragen.
Gründe:
Beim Disziplinarrat der Tiroler Rechtsanwaltskammer ist gegen *****, Rechtsanwalt in *****, zu AZ D 18‑28, 2 DV 19‑27 ein Disziplinarverfahren anhängig. Der am 29. Oktober 2019 gefasste Einleitungsbeschluss (ON 16) wurde dem Beschuldigten am 11. November 2019 zugestellt. Am 17. Dezember 2019 zeigte der Disziplinarrat der Tiroler Rechtsanwaltskammer mit der Begründung, dass der Beschuldigte Mitglied des Disziplinarrats der Tiroler Rechtsanwaltskammer sei, die Befangenheit aller seiner Mitglieder an und beantragte demzufolge die Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat (ON 17).
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 25 Abs 1 erster Satz DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Beschuldigten, des Kammeranwalts oder des Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden.
Der Umstand,dass sich das Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied des nach dem Gesetz zur Entscheidung berufenen Disziplinarrats richtet, stellt einen Delegierungsgrund im Sinn des § 25 Abs 1 DSt dar, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger die Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat notwendig macht (RIS‑Justiz RS0055477 [T5] und RS0055618, jüngst 30 Ns 1/19d sowie 30 Ns 4/19w).
Es war daher dem Antrag des Disziplinarrats der Tiroler Rechtsanwaltskammer Folge zu geben und die Sache dem Disziplinarrat der Salzburger Rechtsanwaltskammer zu delegieren.
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