OGH 22Ns3/19i

OGH22Ns3/19i16.3.2020

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 16. März 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshof Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski als weiteren Richter sowie die Rechtsanwältin Dr. Mascher und den Rechtsanwalt Dr. Waizer als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, wegen des Verdachts des Disziplinarvergehens der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 DSt, AZ D 18‑28, 2 DV 19‑27 des Disziplinarrats der Tiroler Rechtsanwaltskammer, über den Antrag des Disziplinarrats auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0220NS00003.19I.0316.000

 

Spruch:

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Salzburger Rechtsanwaltskammer übertragen.

 

Gründe:

Beim Disziplinarrat der Tiroler Rechtsanwaltskammer ist gegen *****, Rechtsanwalt in *****, zu AZ D 18‑28, 2 DV 19‑27 ein Disziplinarverfahren anhängig. Der am 29. Oktober 2019 gefasste Einleitungsbeschluss (ON 16) wurde dem Beschuldigten am 11. November 2019 zugestellt. Am 17. Dezember 2019 zeigte der Disziplinarrat der Tiroler Rechtsanwaltskammer mit der Begründung, dass der Beschuldigte Mitglied des Disziplinarrats der Tiroler Rechtsanwaltskammer sei, die Befangenheit aller seiner Mitglieder an und beantragte demzufolge die Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat (ON 17).

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 25 Abs 1 erster Satz DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Beschuldigten, des Kammeranwalts oder des Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden.

Der Umstand,dass sich das Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied des nach dem Gesetz zur Entscheidung berufenen Disziplinarrats richtet, stellt einen Delegierungsgrund im Sinn des § 25 Abs 1 DSt dar, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger die Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat notwendig macht (RIS‑Justiz RS0055477 [T5] und RS0055618, jüngst 30 Ns 1/19d sowie 30 Ns 4/19w).

Es war daher dem Antrag des Disziplinarrats der Tiroler Rechtsanwaltskammer Folge zu geben und die Sache dem Disziplinarrat der Salzburger Rechtsanwaltskammer zu delegieren.

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