OGH 22Ns2/24z

OGH22Ns2/24z5.9.2024

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 5. September 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer als weiteren Richter sowie die Rechtsanwältin Dr. Mascher und den Rechtsanwalt Dr. Schimik als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ D 129/24 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien, über den Antrag des Disziplinarrats auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0220NS00002.24Z.0905.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Tirol übertragen.

 

Gründe:

[1] *, Richter des *, erstattete am 24. April 2024 bei der Rechtsanwaltskammer Wien Disziplinaranzeige gegen *, Rechtsanwalt in *.

[2] Am 12. Juni 2024 beantragte der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien die Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat, weil die Anzeige ein aktives Mitglied des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien betrifft.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dem Antrag war Folge zu geben, weil damit ein die Übertragung rechtfertigender wichtiger Grund im Sinn des § 25 Abs 1 DSt dargetan wurde (RIS‑Justiz RS0055477 [T5], jüngst 22 Ns 1/24b; zur Möglichkeit der Delegierung vor der formalen Einleitung eines Disziplinarverfahrens [§ 22 Abs 3 DSt] vgl RIS‑Justiz RS0119913 [T5]).

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