European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0220NS00001.17T.0109.000
Spruch:
Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Salzburg übertragen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Umstand, dass sich die vorliegende Disziplinaranzeige des Bürgermeisters der Gemeinde Weißenbach am Lech wegen des Vorwurfs der Doppelvertretung gegen ***** richtet, der mit seiner Gattin *****, welche Mitglied des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Tirol ist, eine Rechtsanwaltskanzlei in ***** betreibt, stellt einen wichtigen Grund gemäß § 25 Abs 1 zweiter Fall DSt für eine in analoger Anwendung dieser Bestimmung bereits im Stadium vor der Entscheidung über die Erhebung eines Verfolgungsantrags gebotene Delegierung dar, weil diesfalls schon der bloße Anschein einer Voreingenommenheit der zur Entscheidung berufenen Organe vermieden werden soll (vgl RIS‑Justiz RS0055618, RS0055477, RS0106278 [T1]; 20 Ns 1/14y, 22 Ns 1/16s; Engelhart/Hoffmann/Lehner/ Rohregger/Vitek , RAO 9 [2015] § 25 DSt Rz 1 unter Zitierung auch der gegenteiligen Judikatur).
Die Sache war daher dem Disziplinarrat der benachbarten Rechtsanwaltskammer Salzburg zu übertragen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)