European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0220DS00003.18P.1121.000
Spruch:
Das vor dem Obersten Gerichtshof zu AZ 22 Ds 3/18p anhängige Verfahren über die Berufung des ***** wird abgebrochen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde ***** (richtig) mehrerer Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 DSt schuldig erkannt und hiefür zu einer Diszplinarstrafe verurteilt.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen erhob der Beschuldigte am 20. Juli 2018 Berufung. Über diese wurde noch nicht entschieden.
Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof (§ 48 Abs 2 DSt) verzichtete ***** auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft. Dies wurde von der Tiroler Rechtsanwaltskammer mit Wirkung vom 30. September 2018 zur Kenntnis genommen und in der Liste der Rechtsanwälte angemerkt.
Da die Berechtigung des ***** zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft somit gemäß § 34 Abs 1 Z 3 RAO erloschen ist, unterliegt er nicht mehr der Disziplinargewalt der Organe des Rechtsanwaltstandes. Das Verfahren über die Berufung des ***** war daher in sinngemäßer Anwendung des § 427 Abs 2 zweiter Satz StPO iVm § 77 Abs 3 DSt abzubrechen (RIS‑Justiz RS0054824 [T10] und RS0072282).
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