OGH 22Ds3/18p

OGH22Ds3/18p21.11.2018

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 21. November 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski als weiteren Richter sowie die Rechtsanwältin Dr. Mascher und den Rechtsanwalt Dr. Waizer als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *****, vormals Rechtsanwalt in *****, wegen Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 DSt über die Berufung des Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 28. Februar 2018, GZ D 16‑08, 3 DV 17‑38‑22, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 60 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo. 2005) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0220DS00003.18P.1121.000

 

Spruch:

Das vor dem Obersten Gerichtshof zu AZ 22 Ds 3/18p anhängige Verfahren über die Berufung des ***** wird abgebrochen.

 

Gründe:

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde ***** (richtig) mehrerer Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 DSt schuldig erkannt und hiefür zu einer Diszplinarstrafe verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen erhob der Beschuldigte am 20. Juli 2018 Berufung. Über diese wurde noch nicht entschieden.

Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof (§ 48 Abs 2 DSt) verzichtete ***** auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft. Dies wurde von der Tiroler Rechtsanwaltskammer mit Wirkung vom 30. September 2018 zur Kenntnis genommen und in der Liste der Rechtsanwälte angemerkt.

Da die Berechtigung des ***** zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft somit gemäß § 34 Abs 1 Z 3 RAO erloschen ist, unterliegt er nicht mehr der Disziplinargewalt der Organe des Rechtsanwaltstandes. Das Verfahren über die Berufung des ***** war daher in sinngemäßer Anwendung des § 427 Abs 2 zweiter Satz StPO iVm § 77 Abs 3 DSt abzubrechen (RIS‑Justiz RS0054824 [T10] und RS0072282).

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