OGH 21Ns4/26i

OGH21Ns4/26i26.3.2026

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 26. März 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Wurzer als weiteren Richter sowie die Rechtsanwältin Dr. Hausmann und den Rechtsanwalt Univ.‑Prof. Dr. Harrer als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ KA */2025 des Kammeranwalts der Rechtsanwaltskammer *, über dessen Antrag auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0210NS00004.26I.0326.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der burgenländischen Rechtsanwaltskammer übertragen.

 

Gründe:

[1] Beim Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer * wurde gegen *, Rechtsanwalt in *, Disziplinaranzeige erstattet. Der Kammeranwalt beantragt, die Durchführung des Disziplinarverfahrens einem anderen Disziplinarrat zu übertragen, weil der Genannte Mitglied des * der Rechtsanwaltskammer * sei.

Rechtliche Beurteilung

[2] Gemäß § 25 Abs 1 erster Satz DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Beschuldigten, des Kammeranwalts oder des Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden.

[3] Der Umstand, dass sich die Disziplinaranzeige gegen ein langjähriges Mitglied des * der Rechtsanwaltskammer richtet, stellt einen Delegierungsgrund iSd § 25 Abs 1 DSt dar, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger die Übertragung der Durchführung des Verfahrens an einen anderen Disziplinarrat notwendig macht (RIS‑Justiz RS0055477, RS0055618; zur Möglichkeit der Delegierung vor Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens vgl RIS‑Justiz RS0119913 [T1, T5]).

[4] Demnach war spruchgemäß zu entscheiden.

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