OGH 21Ns3/26t

OGH21Ns3/26t17.3.2026

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 17. März 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Wurzer als weiteren Richter sowie den Rechtsanwalt Univ.‑Prof. Dr. Harrer und die Rechtsanwältin Dr. Hausmann als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen * T*, * F* und * B*, Rechtsanwälte in *, AZ KA 0531/2025 des Kammeranwalts der Rechtsanwaltskammer *, über dessen Antrag auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0210NS00003.26T.0317.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der niederösterreichischen Rechtsanwaltskammer übertragen.

 

Gründe:

[1] Beim Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer * wurde gegen * T*, * F* und * B*, Rechtsanwälte in *, Disziplinaranzeige erstattet. Der Kammeranwalt beantragt, die Durchführung des Disziplinarverfahrens einem anderen Disziplinarrat zu übertragen, weil * B* der Rechtsanwaltskammer * sei.

Rechtliche Beurteilung

[2] Gemäß § 25 Abs 1 erster Satz DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Beschuldigten, des Kammeranwalts oder des Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden.

[3] Der Umstand, dass sich die Disziplinaranzeige (auch) gegen * richtet, stellt einen Delegierungsgrund iSd § 25 Abs 1 DSt dar, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger die Übertragung der Durchführung des Verfahrens an einen anderen Disziplinarrat notwendig macht (RIS-Justiz RS0055477, RS0055618; zur Möglichkeit der Delegierung vor Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens vgl RIS-Justiz RS0119913 [T1, T5]).

[4] Demnach war spruchgemäß zu entscheiden.

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