European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0210NS00003.26T.0317.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der niederösterreichischen Rechtsanwaltskammer übertragen.
Gründe:
[1] Beim Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer * wurde gegen * T*, * F* und * B*, Rechtsanwälte in *, Disziplinaranzeige erstattet. Der Kammeranwalt beantragt, die Durchführung des Disziplinarverfahrens einem anderen Disziplinarrat zu übertragen, weil * B* der Rechtsanwaltskammer * sei.
Rechtliche Beurteilung
[2] Gemäß § 25 Abs 1 erster Satz DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Beschuldigten, des Kammeranwalts oder des Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden.
[3] Der Umstand, dass sich die Disziplinaranzeige (auch) gegen * richtet, stellt einen Delegierungsgrund iSd § 25 Abs 1 DSt dar, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger die Übertragung der Durchführung des Verfahrens an einen anderen Disziplinarrat notwendig macht (RIS-Justiz RS0055477, RS0055618; zur Möglichkeit der Delegierung vor Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens vgl RIS-Justiz RS0119913 [T1, T5]).
[4] Demnach war spruchgemäß zu entscheiden.
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