OGH 21Ds7/22z

OGH21Ds7/22z31.10.2022

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 31. Oktober 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Hofer und Dr. Fetz als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Präsidenten des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 5. Mai 2022, GZ D 35/22‑2, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0210DS00007.22Z.1031.000

 

Spruch:

Die Beschwerde der Disziplinarbeschuldigten wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

[1] Über Antrag des Kammeranwalts (OZ 1) beschloss der Präsident des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer am 5. Mai 2022 (OZ 2), Rechtsanwältin Dr. * K* zur Untersuchungskommissärin betreffend den gegen Rechtsanwältin * bestehenden Verdacht der standeswidrigen Ausführungen in der von ihr verfassten (und im Verfahren AZ * des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz eingebrachten) Revisionsschrift vom 28. Jänner 2022 zu bestellen.

[2] Diese Entscheidung bekämpft die Disziplinarbeschuldigte mit Beschwerde vom 24. Mai 2022 (OZ 4).

Rechtliche Beurteilung

[3] Die – bei darauf bezogener Antragstellung des Kammeranwalts (§ 22 Abs 3 DSt) und außerhalb eines Vorgehens gemäß § 29 DSt zwingend vorgesehene – Bestellung eines Untersuchungskommissärs (§ 27 Abs 1 DSt) ist eine auf Fortgang des Verfahrens gerichtete Verfügung prozessleitender Natur (vgl § 35 Abs 2 zweiter Fall StPO), gegen welche kein abgesondertes Rechtsmittel offensteht (§ 58 DSt; Feil/Wennig, Anwaltsrecht8 §§ 5759 DSt, S 963). Die Beschwerdeführung ist daher unzulässig (RIS‑Justiz RS0133775 = RS0123525 [T1] = RS0123526 [T3]).

[4] Die Beschwerde der Disziplinarbeschuldigten gegen den Beschluss des Präsidenten des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 5. Mai 2022 war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur zurückzuweisen.

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