Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 23. Februar 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Fellinger als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Grassner und Dr. Rothner als Anwaltsrichter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Margreiter, LL.B., als Schriftführerin in der Disziplinarsache gegen Mag. *****, Rechtsanwalt in *****, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 8. Juni 2015, AZ D 51/14, DV 10/15, TZ 20, und über die Berufungen wegen Strafe des Kammeranwalts der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer und des Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 1. Juni 2015, AZ D 40/14, DV 9/15, TZ 15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0200OS00019.15T.0223.000
Spruch:
Die vor dem Obersten Gerichtshof anhängigen Verfahren über die Berufungen werden abgebrochen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Beim Obersten Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter behängen die aus dem Entscheidungskopf ersichtlichen Rechtsmittelverfahren.
Am 22. Februar 2016 verzichtete der Disziplinarbeschuldigte mit sofortiger Wirkung auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft.
Weil seine Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft daher gemäß § 34 Abs 1 Z 3 RAO erloschen ist, unterliegt der Disziplinarbeschuldigte nicht mehr der Disziplinargewalt der Organe des Rechtsanwaltsstandes. Das Verfahren über die ihn betreffenden Rechtsmittel war daher in sinngemäßer Anwendung des § 427 Abs 2 zweiter Satz (§ 197 Abs 1) StPO iVm § 77 Abs 3 DSt abzubrechen (RIS‑Justiz RS0072282 [T16 zur Senatszuständigkeit für die Entscheidung], RS0054824).
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