European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0200NS00003.24G.0826.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte
Spruch:
Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich übertragen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Kammeranwalt beantragte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen Rechtsanwalt *, die Bestellung eines Untersuchungskommissärs und die Übertragung des Verfahrens an einen anderen Disziplinarrat, weil der Genannte Mitglied des Ausschusses der * Rechtsanwaltskammer ist.
[2] Der Umstand, dass sich die Disziplinaranzeige gegen ein Organ der * Rechtsanwaltskammer richtet, stellt einen Delegierungsgrund iSd § 25 Abs 1 DSt dar, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger die Übertragung der Durchführung des Verfahrens an einen anderen Disziplinarrat notwendig macht (RIS‑Justiz RS0055477 [T12, T16, T20]; zur Möglichkeit der Delegierung vor Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens vgl RIS‑Justiz RS0119913 [T1, T5]).
[3] Es war daher dem Antrag des Kammeranwalts Folge zu geben und die Sache dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich zu delegieren.
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