Normen
ZPO §587
1 RV 101/19 | OGH | 26.03.1919 |
Veröff: SZ 1/20 |
1 Ob 443/26 | OGH | 01.06.1926 |
Ähnlich; Veröff: SZ 8/179 |
5 Ob 633/81 | OGH | 07.07.1981 |
nur: Die Schiedsrichter sind kraft ihrer Bestellung nicht berechtigt, ihre eigenen Kosten festzusetzen. (T1) Beisatz: Diesbezüglicher Beschluß des Schiedsgerichtes gilt als Offert zum Abschluß einer Vereinbarung über die Höhe des Honorars. (T2) |
9 Ob 120/99h | OGH | 01.09.1999 |
Beisatz: Die in den Schiedsspruch aufgenommene Kostenersatzentscheidung über die den Parteien erwachsenen Kosten kann aber die von einer Partei dem Schiedsgericht geleisteten Kostenvorschüsse umfassen. Die Bestimmung der Höhe des zu ersetzenden Vorschusses ist nämlich nur eine vorläufige und nicht zugunsten der Schiedsrichter vollstreckbare. Die betroffene Partei kann noch immer eine Überprüfung des Honoraranspruchs der Schiedsrichter durch das ordentliche Gericht erreichen. Die vollstreckbare Kostenentscheidung ist kein Hindernis, weil sie Rechtskraftwirkung (§ 594 ZPO) nur zwischen den Parteien (und hier nur darüber, daß der Obsiegende den Betrag als Barauslage an die Schiedsrichter geleistet hat) schafft, nicht aber zwischen der betroffenen Partei und den Schiedsrichtern. (T3) |
6 Ob 143/00y | OGH | 28.06.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Die von den Parteien zu leistenden Kostenvorschüsse gehören zu den "echten" Verfahrenskosten, über deren Ersatz im Schiedsverfahren abzusprechen ist. (T4) |
7 Ob 265/02z | OGH | 18.12.2002 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_19190326_OGH0002_0010RV00101_1900000_001
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