OGH 1Präs2690-849/10d

OGH1Präs2690-849/10d8.2.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss in der Strafsache gegen P***** wegen § 302 StGB, AZ 32Bl 18/09a des Landesgerichts Feldkirch, 8 Ns 2/10d des Oberlandesgerichts Innsbruck, über den Ablehnungsantrag des K***** den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Ablehnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Antragsteller hat im Strafverfahren gegen P***** einen Fortführungsantrag gestellt. In einem gesondert eingebrachten Antrag begehrt er, „dass alle Strafanzeigen, Ermittlungsfälle, die die Personen ... P***** ... betreffen, aus Befangenheitsgründen und Korruptionsverdacht und Amtsmissbrauchs-Verdacht ... an ein neutrales

Gericht zur Beurteilung abgegeben werden". Dieses Gericht dürfe sich weder in Vorarlberg noch in Tirol befinden. Von der Ablehnung betroffen sind daher sämtliche Richter des für die Entscheidung über den Fortführungsantrag zuständigen Landesgerichts Feldkirch, einschließlich des Präsidenten, sowie auch der für die Entscheidung über die Ablehnung des Präsidenten des Landesgerichts Feldkirch zuständige Präsident des Oberlandesgerichts Innsbruck. Der Präsident des Oberlandesgerichts Innsbruck hat erklärt, sich nicht als ausgeschlossen im Sinne des § 43 Abs 1 Z 3 StPO zu erachten.

Nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom Verfahren ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Ob dies der Fall ist, kann nur beurteilt werden, wenn konkrete Ablehnungsgründe gegen bestimmte Richter vorgebracht werden. Der Antragsteller macht keinerlei konkrete Ablehnungsgründe geltend. Bei seiner Ablehnung (auch) des Präsidenten des Oberlandesgerichts Innsbruck handelt es sich daher um eine unzulässige Pauschalablehnung.

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