European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:001PRA04605.14P.1112
Rechtsgebiet: Undefined
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Ablehnung wegen Befangenheit setzt fortbestehende Organfunktion des abgelehnten Organwalters voraus. Disziplinarbehandlung in mündlicher Verhandlung (§ 28 Abs 2 Dst 1990) kennt keinen Untersuchungskommissär, daher auch keine Ablehnung des zur Entscheidung über die Ablehnung des Untersuchungskommissärs zuständigen Organwalters. Soweit der Beschuldigte darüber hinausgehend „die Mitglieder des Disziplinarrates“ ablehnt, nennt er keinen Grund für die solcherart substratlos behauptete Befangenheit seines Präsidenten.
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