European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:001PRA04586.19A.0107.000
Spruch:
Der Ablehnungsantrag des Ing. Sebastian N***** vom 21. Dezember 2019 gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Ablehnung eines Richters wegen Ausschließung ist dessen konkret-aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in einer Sache des Ablehnungswerbers (vgl Lässig, WK-StPO Vorbem zu §§ 43 bis 47 Rz 4, § 45 Rz 7 mwN).
Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Der Antrag bezieht sich auf bereits abgeschlossene Verfahren, insbesondere AZ 5 Bl 6/19v des Landesgerichts für Strafsachen Graz (vgl im Übrigen 12 Ns 74/19g).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
