Spruch:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Graz Dr. S***** ist nicht ausgeschlossen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Einschreiter beantragt - im Rahmen eines Antrags auf Aufschub des Strafvollzugs und eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens - die Übertragung des Strafverfahrens zu AZ 10 Hv 159/10v des Landesgerichts Leoben an ein Gericht im Sprengel des Oberlandesgerichts Linz und „erklärt“ das „LG Leoben und den Gesamtsprengel des OLG Graz für befangen“, da er selbst vormals am Landesgericht Leoben und im Sprengel des Oberlandesgerichts Graz als Gerichtsvollzieher tätig gewesen sei, die Urteilsfindung durch die Richterin des Landesgerichts Leoben Dr. G***** amtsmissbräuchlich erfolgt sei, was er auch schon zur Anzeige gebracht habe und schließlich das Oberlandesgericht Graz sowohl seine vormalige als auch die nunmehr für Dr. G***** „zuständige Personalstelle“ sei. Ein persönliches, aus der seinerzeitigen dienstlichen Tätigkeit resultierendes Naheverhältnis zum Präsidenten des Oberlandesgericht Graz behauptet er nicht.
In diesen - als Anträge auf Ablehnung aller Richter im Sprengel des Oberlandesgerichts Graz zu wertenden - Eingaben, nennt der Einschreiter somit keine konkreten Tatumstände, die bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler nahe liegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Dienstverrichtung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz wecken könnten (vgl Lässig, WK-StPO § 43 Rz 9 f; RIS-Justiz RS0097082).
Der Präsident des Oberlandesgerichts Graz ist von der Entscheidung über die Ausschließung anderer Richter des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz daher nicht ausgeschlossen.
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